Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

←§ 43 →§ 45